德国反不正当竞争法

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发布时间: 2010/10/7 18:29:00

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb(UWG)
 
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren gesch?ftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverf?lschten Wettbewerb.

§2 Definitionen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
  1. ?gesch?ftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Gesch?ftsabschluss, das mit der F?rderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenh?ngt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen;
  2. ?Marktteilnehmer“ neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen t?tig sind;
  3. ?Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverh?ltnis steht;
  4. ?Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen ?ffentlich zug?nglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; dies schlie?t nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die ?ffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erh?lt, in Verbindung gebracht werden k?nnen;
  5. ?Verhaltenskodex“ Vereinbarungen oder Vorschriften über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne gesch?ftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
  6. ?Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die gesch?ftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen T?tigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
  7. ?fachliche Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem T?tigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Marktgepflogenheiten einh?lt.
(2) Für den Verbraucherbegriff gilt §13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§3 Verbot unlauterer gesch?ftlicher Handlungen
(1) Unlautere gesch?ftliche Handlungen sind unzul?ssig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeintr?chtigen.
(2) Gesch?ftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzul?ssig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die F?higkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeintr?chtigen und ihn damit zu einer gesch?ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h?tte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die gesch?ftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder k?rperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgl?ubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine gesch?ftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten gesch?ftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzul?ssig.

§4 Beispiele unlauterer gesch?ftlicher Handlungen
Unlauter handelt insbesondere, wer
  1. gesch?ftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeintr?chtigen;
  2. gesch?ftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder k?rperliche Gebrechen, das Alter, die gesch?ftliche Unerfahrenheit, die Leichtgl?ubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;
  3. den Werbecharakter von gesch?ftlichen Handlungen verschleiert;
  4. bei Verkaufsf?rderungsma?nahmen wie Preisnachl?ssen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;
  5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;
  6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abh?ngig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgem?? mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;
  7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, T?tigkeiten oder pers?nlichen oder gesch?ftlichen Verh?ltnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
  8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu sch?digen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empf?nger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
  9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
  a) eine vermeidbare T?uschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
  b) die Wertsch?tzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeintr?chtigt oder
  c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
  10. Mitbewerber gezielt behindert;
  11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

§5 Irreführende gesch?ftliche Handlungen
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende gesch?ftliche Handlung vornimmt. Eine gesch?ftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enth?lt oder sonstige zur T?uschung geeignete Angaben über folgende Umst?nde enth?lt
  1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubeh?r, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsm?glichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
  2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
  3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identit?t, Verm?gen einschlie?lich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Bef?higung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die gesch?ftliche Handlung oder die A

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